|
Ab dem 1. Juli 2026 gelten in Österreich neue gesetzliche Bestimmungen für den Sachkundenachweis von Hundehalterinnen und Hundehaltern.
Wer ab diesem Zeitpunkt erstmals einen Hund aufnimmt und unter keine gesetzliche Ausnahme fällt, ist verpflichtet, vor der Aufnahme des Hundes den theoretischen Sachkundenachweis zu absolvieren.
Gesetzlich vor der Aufnahme des Hundes zu absolvieren, sofern keine Ausnahme besteht.
Mit dem eigenen Hund innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der Hundehaltung.
Der theoretische Nachweis ist personenbezogen und muss nicht für jeden Hund neu absolviert werden.
Der Sachkundenachweis besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Vier Stunden Information über:
Der Theoriekurs muss vor der Aufnahme des Hundes absolviert werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.
Nach Abschluss des verpflichtenden Theoriekurses kann der Hund aufgenommen werden.
Bei der Aufnahme und Meldung des Hundes sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:
Innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Hundes müssen zwei Stunden Praxis absolviert werden.
Nach erfolgreicher Absolvierung des theoretischen und praktischen Teils werden die entsprechenden Teilnahmebestätigungen ausgestellt.
Eine gesetzliche Ausnahme kann insbesondere bestehen, wenn eine bestehende oder frühere Hundehaltung entsprechend nachgewiesen werden kann.
Personen, die bei der Aufnahme eines weiteren Hundes bereits einen oder mehrere Hunde halten.
Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre einen Hund gehalten haben, sofern diese Haltung mindestens zwei Jahre gedauert hat.
Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens zwei Jahre einen Hund gehalten und zusätzlich eine anerkannte hundespezifische Ausbildung positiv abgeschlossen haben.
Dazu können beispielsweise Tierärztinnen und Tierärzte, tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen und Hundetrainer, bestimmte Verbandstrainer, Leistungsrichter sowie Dienst- und Rettungshundeführer gehören.
Wer bei der Aufnahme eines weiteren Hundes bereits nachweislich einen Hund hält, kann nach der bundesrechtlichen Regelung von der neuen Theorie- und Praxisverpflichtung ausgenommen sein.
Die zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen des NÖ Hundehaltegesetzes sind trotzdem gesondert zu beachten.
Der bundesweite Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz und der allgemeine Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz sind rechtlich nicht dasselbe.
Bestehende Sachkundenachweise können aufgrund gesetzlicher Anerkennungs- und Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden.
Der allgemeine Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz umfasst drei Stunden.
| 1 Stunde Information durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt | |
| 2 Stunden Information durch eine fachkundige Person | |
| Der Nachweis ist personenbezogen und muss nur einmal absolviert werden. | |
| Bei der Meldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen |
Der neue Sachkundenachweis gilt ab dem 1. Juli 2026.
| 4 Stunden Theorie verpflichtend vor der Aufnahme des Hundes | |
| 2 Stunden Praxis mit dem eigenen Hund | |
| Praxiseinheit verpflichtend innerhalb von zwölf Monaten | |
| Gesetzliche Ausnahmen für bestimmte bestehende und qualifizierte Hundehalter |
Ein bis zum 30. Juni 2027 absolvierter allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz kann als theoretischer Teil des bundesweiten Sachkundenachweises anerkannt werden.
Sofern keine andere gesetzliche Ausnahme besteht, muss danach noch die praktische Einheit mit dem eigenen Hund absolviert werden.
Ein innerhalb dieser Übergangsfrist erworbener erweiterter Sachkundenachweis kann als vollständiger Sachkundenachweis anerkannt werden.
Bei der Meldung eines Hundes in Niederösterreich können insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen erforderlich sein:
Bitte beachten:
Welche Unterlagen tatsächlich notwendig sind, hängt von der persönlichen Situation, dem Zeitpunkt der Aufnahme des Hundes und einer möglichen gesetzlichen Einstufung des Hundes ab.
Im Zweifelsfall sollte bereits vor der Aufnahme des Hundes bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde nachgefragt werden.
Informiere dich rechtzeitig über unsere nächsten Termine für Theorie und Praxis.
So kannst du den gesetzlich erforderlichen Nachweis rechtzeitig vor der Aufnahme deines Hundes absolvieren.
Jetzt anmelden!
E-Mail: team@motion4dog.at
Stand: Juli 2026 · Keine Rechtsberatung · Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und für behördlich als auffällig festgestellte Hunde gelten weiterhin zusätzliche gesetzliche Anforderungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz.
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten weiterhin zusätzliche gesetzliche Anforderungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz.
Für Hunde, die von der Behörde als auffällig festgestellt wurden, gelten ebenfalls zusätzliche gesetzliche Anforderungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz.
Die Einstufung erfolgt nicht automatisch aufgrund der Rasse, sondern aufgrund eines behördlich festgestellten Verhaltens oder Vorfalls.
Für diese Hunde ist die erweiterte Sachkunde mit dem betreffenden Hund verpflichtend zu absolvieren.
Wesen, Verhalten und sicherer Umgang mit dem Hund.
Mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person.
Informiere dich rechtzeitig über unsere nächsten Termine für Theorie und Praxis.
So kannst du den gesetzlich erforderlichen Nachweis rechtzeitig vor der Aufnahme deines Hundes absolvieren.
Jetzt anmelden!
E-Mail: team@motion4dog.at
Stand: Juli 2026 · Keine Rechtsberatung · Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
| |||||||||||
|